ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER M&B Personaldienstleitungs GMBH
Stand Juli 2022

1. GELTUNGSBEREICH
Die Firma M&B Personaldienstleitungs GMBH (Verkäufer) ist zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit, die in deutscher Sprache abgedruckt sind. Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen insbesondere insoweit als sie den Geschäftsbedingungen der M&B Personaldienstleitungs GMBH entgegenstehen oder hiervon abweichen, lehnen wir ab; solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen binden die Firma M&B Personaldienstleitungs GMBH nicht.
Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die Bedingungen der Firma M&B Personaldienstleitungs GMBH maßgebend.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote der Firma M&B Personaldienstleitungs GMBH erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie von den Verkäufern schriftlich bestätigt sind. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Firma M&B Personaldienstleitungs GMBH maßgebend. Muster gelten als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht garantiert. Die Vertriebsangestellten, insbesondere die Außendienstmitarbeiter der Firma M&B Personaldienstleitungs GMBH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. LIEFERUNG
Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab unserem jeweiligen Auslieferungslager (Erfüllungsort). Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen, oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebs und Verkehrsstörungen und dergleichen, auch soweit sie Lieferanten der Firma M&B Personaldienstleitungs GmbH betreffen, entbinden die M&B Personaldienstleitungs GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Mengen ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
Ansprüche des Vertragspartners (Käufers) auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.